LSG Hessen - Urteil vom 26.08.2011
L 7 SO 14/10
Normen:
BSHG § 107 Abs. 1; BSHG § 111 Abs. 1; BSHG § 19 Abs. 2 S. 1; SGB X § 33 Abs. 1; SGB XII § 110 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Main, vom 16.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 SO 452/05

Anspruch auf Sozialhilfe; Kostenerstattungspflicht unter Sozialhilfeträgern; Anwendbarkeit alten Rechts nach den Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts

LSG Hessen, Urteil vom 26.08.2011 - Aktenzeichen L 7 SO 14/10

DRsp Nr. 2011/20685

Anspruch auf Sozialhilfe; Kostenerstattungspflicht unter Sozialhilfeträgern; Anwendbarkeit alten Rechts nach den Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts

1. Die Kostenerstattungspflicht unter Sozialhilfeträgern beschränkt sich auf rechtmäßig erbrachte Leistungen (§ 111 Abs. 1 S. 1 BSHG; jetzt § 110 Abs. 1 S. 1 SGB XII). Dabei sind die Anforderungen an die Bestimmtheit der jeweiligen Bewilligungsentscheidung und an eine ggf notwendige Ermessensausübung durch den konkret leistungsgewährenden Träger vergleichsweise großzügig zu handhaben. Das gilt insbesondere, wenn dieser in Kooperation mit dem Hilfeempfänger und vor dem Hintergrund der vor Ort maßgeblichen Verhältnisse und der daran angepassten Verwaltungspraxis um die Stärkung von dessen Möglichkeiten zur Selbsthilfe (hier: Schaffung einer Arbeitsgelegenheit nach § 19 BSHG) bemüht ist.