I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 19. März 2009 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten beider Instanzen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten um einen Kostenerstattungsanspruch bei Übertritt des Hilfeempfängers aus dem Ausland nach § 108 Bundessozialhilfegesetz (BSHG).
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