LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 24.09.2009
L 8 SO 154/07
Normen:
SGB XII § 19 Abs. 3; SGB XII § 35 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 85 Abs. 2 S. 1; SGB XII § 88 Abs. 1 Nr. 3; SGB XII § 88 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB XII § 92 Abs. 1 S. 2; SGB XII § 92 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; SGB XII § 92 Abs. 2 S. 2; SGB XII § 92a Abs. 1;
Fundstellen:
FEVS 61, 321
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, vom 07.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 SO 18/07

Anspruch auf Sozialhilfe, Kostenbeitrag für ersparte Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt wegen der Teilnahme eines Kindes am Mittagessen in einer Tagesbildungsstätte

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.09.2009 - Aktenzeichen L 8 SO 154/07

DRsp Nr. 2010/2783

Anspruch auf Sozialhilfe, Kostenbeitrag für ersparte Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt wegen der Teilnahme eines Kindes am Mittagessen in einer Tagesbildungsstätte

1. § 92a Abs. 1 SGB XII enthält keine Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Kostenbeitrages von Eltern minderjähriger und unverheirateter Kinder für die Leistungen in der Einrichtung. Sie verlangt die Einsatzpflicht lediglich von der leistungsberechtigten Person und ihrem Lebenspartner oder Ehegatten. 2. Der Sozialhilfeträger entscheidet über die Heranziehung nach § 88 Abs. 1 SGB XII nach pflichtgemäßem Ermessen. Eine Heranziehung ist rechtswidrig, wenn der Träger der Sozialhilfe bei Festsetzung des Kostenbeitrags Ermessen nicht ausgeübt hat. Verlautbarte Ermessenserwägungen sind mit Rücksicht darauf unverzichtbar, dass die Skala der Entscheidungen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles vom Verzicht auf die Erhebung eines Kostenbeitrages bis zur vollen Heranziehung des Einkommens reichen kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 7. Juni 2007 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird endgültig auf 1.754,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB XII § 19 Abs. 3;