LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 10.05.2016
L 9 AS 1136/16 ER-B
Normen:
EFA Art. 1; SGB XII § 21 S. 1; SGB XII § 23 Abs. 3 S. 1 Alt. 2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 22.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 280/16

Anspruch auf Sozialhilfe im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren nach einem Ausschluss von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II aufgrund eines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet allein zum Zweck der Arbeitsuche

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.05.2016 - Aktenzeichen L 9 AS 1136/16 ER-B

DRsp Nr. 2016/12697

Anspruch auf Sozialhilfe im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren nach einem Ausschluss von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II aufgrund eines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet allein zum Zweck der Arbeitsuche

Zur Interessenabwägung im Eilverfahren in Bezug auf die Leistungsberechtigung eines isländischen Staatsangehörigen, der sich allein zur Arbeitssuche im Bundesgebiet aufhält.

Tenor

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22. Februar 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers auch im Beschwerdeverfahren.

Normenkette:

EFA Art. 1; SGB XII § 21 S. 1; SGB XII § 23 Abs. 3 S. 1 Alt. 2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe

Die Beschwerde der Beigeladenen ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht Karlsruhe (SG) hat dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht stattgegeben.