Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22. Februar 2016 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers auch im Beschwerdeverfahren.
Die Beschwerde der Beigeladenen ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht Karlsruhe (
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