SG Karlsruhe vom 28.05.2009
S 1 SO 2233/08
Normen:
RSV § 3; SGB X § 31; SGB XII § 19 Abs. 3; SGB XII § 28 Abs. 1; SGB XII § 35; SGB XII § 64 Abs. 3; SGB XII § 87; SGB XII § 88 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 92a;

Anspruch auf Sozialhilfe; Hilfe zur Pflege; grundsicherungsrechtlicher Bedarf bei der stationären Unterbringung eines Ehegatten

SG Karlsruhe, vom 28.05.2009 - Aktenzeichen S 1 SO 2233/08

DRsp Nr. 2010/22693

Anspruch auf Sozialhilfe; Hilfe zur Pflege; grundsicherungsrechtlicher Bedarf bei der stationären Unterbringung eines Ehegatten

1. Der Umstand, dass eine Hilfeempfängerin selbst dauerhaft vollstationär im Pflegeheim untergebracht ist, während der Ehemann in dieser Zeit im Wesentlichen in der ehegemeinschaftlichen Unterkunft verblieben ist, führt nicht dazu, die Eheleute als getrennt lebend anzusehen. 2. Insbesondere ist bei Leistungen in stationären Einrichtungen als grundsicherungsrechtlicher Bedarf der Regelsatz für Haushaltsangehörige maßgebend. Denn Heimbewohner führen in der Einrichtung keinen eigenständigen Haushalt. In der Einrichtung entstehen für sie auch keine Generalunkosten, die außerhalb der Einrichtung für einen Haushaltsvorstand anfallen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RSV § 3; SGB X § 31; SGB XII § 19 Abs. 3;