I. Die Berufung des Klägers sowie die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 27. November 2009 werden zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Im Streit steht die Übernahme von Schulgeld im Wege der Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Hilfe zu einer angemessenen Schulausbildung nach dem Sozialgesetzbuch 12. Buch - Sozialhilfe (SGB XII).
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