LSG Hessen - Urteil vom 18.08.2010
L 6 SO 5/10
Normen:
SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 27.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SO 32/09

Anspruch auf Sozialhilfe; Hilfe zur angemessenen Schulausbildung; Bindungswirkung der Zuweisungsentscheidung der Schulverwaltung

LSG Hessen, Urteil vom 18.08.2010 - Aktenzeichen L 6 SO 5/10

DRsp Nr. 2010/16909

Anspruch auf Sozialhilfe; Hilfe zur angemessenen Schulausbildung; Bindungswirkung der Zuweisungsentscheidung der Schulverwaltung

Die bestandskräftige und damit unverändert fortwirkende Regelung der Schulverwaltung hinsichtlich der Beschulung in einer konkret bezeichneten Schule bindet den Träger der Sozialhilfe auch im Rahmen der Entscheidung über die Eingliederungshilfe. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung des Klägers sowie die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 27. November 2009 werden zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Im Streit steht die Übernahme von Schulgeld im Wege der Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Hilfe zu einer angemessenen Schulausbildung nach dem Sozialgesetzbuch 12. Buch - Sozialhilfe (SGB XII).