SG Berlin - Beschluss vom 20.09.2005
S 49 SO 4024/05 ER
Normen:
SGB XII § 2 Abs. 1 § 34 Abs. 1 S. 1 ;

Anspruch auf Sozialhilfe, Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen, Übernahme von Stromschulden

SG Berlin, Beschluss vom 20.09.2005 - Aktenzeichen S 49 SO 4024/05 ER

DRsp Nr. 2008/9169

Anspruch auf Sozialhilfe, Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen, Übernahme von Stromschulden

Auch wenn die Ankündigung der Stromabschaltung als eine der drohenden Obdachlosigkeit vergleichbare Notlage anzusehen ist, rechtfertigt sie keine Schuldenübernahme, wenn der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass er sich bei dem Stromversorger um eine angemessene Ratenzahlungsvereinbarung unter Aufrechterhaltung der Stromversorgung bemüht hat und dass seine Bemühungen gescheitert sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB XII § 2 Abs. 1 § 34 Abs. 1 S. 1 ;