Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 11. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Die nach § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und auch im Übrigen statthaft, insbesondere wäre in der Hauptsache die Berufung wegen Überschreitens der Beschwerdewertgrenze von 750,00 EUR nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig (vgl. § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG).
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