LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 30.06.2009
L 2 SO 2529/09 ER-B
Normen:
SGB XII § 32 Abs. 5; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; VAG § 12 Abs. 1c S. 6;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 19.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 SO 1944/09 ER

Anspruch auf Sozialhilfe; Hilfe zum Lebensunterhalt; Angemessenheit der Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung; Krankenversicherung bei einem Versicherungsunternehmen

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.06.2009 - Aktenzeichen L 2 SO 2529/09 ER-B

DRsp Nr. 2009/20228

Anspruch auf Sozialhilfe; Hilfe zum Lebensunterhalt; Angemessenheit der Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung; Krankenversicherung bei einem Versicherungsunternehmen

Der Sozialhilfe-Leistungsträger kann sich zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit nicht auf § 12 Abs. 1c S. 6 Halbs. 2 VAG berufen. Durch die Vorschrift werden die als angemessen anzusehenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nach dem SGB XII nicht auf den Pflichtversicherungsbeitrag eines ALG II Empfängers begrenzt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 19. Mai 2009 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat den Antragstellern die außergerichtlichen Kosten auch des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGB XII § 32 Abs. 5; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; VAG § 12 Abs. 1c S. 6;

Gründe:

Die Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg.

Die statthafte (§ 172 - -) frist- und formgerecht (§ ) eingelegte Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht Freiburg () hat zu Recht hinsichtlich der Übernahme der (tatsächlichen) Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung im reduzierten Basistarif der privaten Krankenversicherung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 1.4.2009 angeordnet.