LSG Bayern - Urteil vom 19.07.2011
L 8 SO 26/11
Normen:
SGB XII § 2 Abs. 1; SGB XII § 32 Abs. 5; SGB XII § 42; SGB XII § 48; VVG § 193 Abs. 3 S. 2 Nr. 4;
Vorinstanzen:
SG München, vom 07.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 55 SO 382/08

Anspruch auf Sozialhilfe; Grundsicherung bei Erwerbsminderung; Übernahme der Beiträge zur privaten Krankenversicherung als zusätzlichen Bedarf

LSG Bayern, Urteil vom 19.07.2011 - Aktenzeichen L 8 SO 26/11

DRsp Nr. 2011/15628

Anspruch auf Sozialhilfe; Grundsicherung bei Erwerbsminderung; Übernahme der Beiträge zur privaten Krankenversicherung als zusätzlichen Bedarf

Der Sozialhilfeträger kann bei der Erfüllung des aus § 32 Abs. 5 SGB XII zustehenden Anspruchs die Leistung nicht wegen Zweckverfehlung verweigern. Der Leistungsträger kann nicht einen Wechsel in den Basistarif dadurch erzwingen, dass er für den Aufwand eines anderen (Normal)Tarifs nichts erstattet. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 7. Februar 2011 dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 28. Februar 2009 529,00 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat der Klägerin 11/12 der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 2 Abs. 1; SGB XII § 32 Abs. 5; SGB XII § 42; SGB XII § 48; VVG § 193 Abs. 3 S. 2 Nr. 4;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten sind Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung im Streit. Konkret geht der Streit um den Umfang der Leistungen (§ 42 SGB XII), um Beiträge zur privaten Krankenversicherung als zusätzlichen Bedarf nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels des SGB XII.