I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 7. Februar 2011 dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 28. Februar 2009 529,00 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat der Klägerin 11/12 der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten sind Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung im Streit. Konkret geht der Streit um den Umfang der Leistungen (§ 42 SGB XII), um Beiträge zur privaten Krankenversicherung als zusätzlichen Bedarf nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels des SGB XII.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|