LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 22.01.2009
L 8 SO 32/07
Normen:
SGB XII § 28 Abs. 3 Satz 2; SGB XII § 30 Abs. 5; SGB XII § 42 Satz 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 28.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 51 SO 331/06

Anspruch auf Sozialhilfe; Gewährung einer Krankenkostzulage; Anwendbarkeit der Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.01.2009 - Aktenzeichen L 8 SO 32/07

DRsp Nr. 2009/4606

Anspruch auf Sozialhilfe; Gewährung einer Krankenkostzulage; Anwendbarkeit der Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe

1. Für die Beurteilung, ob Erkrankungen einen Mehrkosten verursachenden erhöhten Ernährungsaufwand erfordern, sind die Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe in der 3. völlig neu bearbeiteten Auflage 2008 eine tragfähige Beurteilungsgrundlage auch für vor der Veröffentlichung liegende Zeiträume. 2. Nach aktuellem medizinisch-ernährungswissenschaftlichen Kenntnisstand genügt bei Erkrankungen wie Diabetes mellitus, Hyperlipidämie, Hyperurikämie und Hypertonie eine in den Empfehlungen näher beschriebene Vollkost, die bei preisbewusster Einkaufsweise mit einem Aufwand zu finanzieren ist, der von dem Regelsatz gedeckt ist. Es bedarf keiner speziellen Kostform. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 28. November 2006 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 28 Abs. 3 Satz 2; SGB XII § 30 Abs. 5; SGB XII § 42 Satz 1 Nr. 3;

Tatbestand: