LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 06.06.2017
L 15 SO 112/17 B ER
Normen:
SGB XII (i.d.F. v. 22.12.2016) § 23 Abs. 3 S. 7;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 21.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 50 SO 323/17 ER

Anspruch auf Sozialhilfe für Ausländerinnen und AusländerDauer des Mindestaufenthalts im Inland nach § 23 Abs. 3 S. 7 SGB XII

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.06.2017 - Aktenzeichen L 15 SO 112/17 B ER

DRsp Nr. 2017/9134

Anspruch auf Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer Dauer des Mindestaufenthalts im Inland nach § 23 Abs. 3 S. 7 SGB XII

Die Dauer des Mindestaufenthalts im Inland nach § 23 Abs. 3 S. 7 SGB XII in der Fassung ab 29.12.2016 kann auch auf andere Weise als die Meldung bei einer inländischen Meldebehörde verlegt werden.

1. Die Vorschriften über die Grundsicherung enthalten keine Einschränkungen aufgrund der Staatsangehörigkeit. 2. Zwar ist nach dem Wortlaut des § 23 Abs. 3 Satz 7 SGB XII für den Beginn der Fünfjahresfrist eine melderechtliche Anmeldung erforderlich; wie der Senat zur Parallelregelung des § 7 Abs. 1 Sätze 4 und 5 SGB II bereits entschieden hat, kann die Dauer des Aufenthalts aber auch auf andere Weise als durch eine melderechtliche Anmeldung belegt und glaubhaft gemacht werden. 3. Keine Bedeutung für die Bemessung des Fünfjahreszeitraums hat außerdem, ob ein Antragsteller tatsächlich über ein materielles Freizügigkeitsrecht als EU-Bürger verfügt. 4. Solange der Verlust bzw. das Nichtbestehen eines Freizügigkeitsrechts nicht durch die Ausländerbehörde festgestellt ist, ist der Aufenthalt im Inland nicht rechtswidrig im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 9 SGB XII.