Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 22. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird endgültig auf 54.980,65 EUR festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob der Beklagte als Sozialhilfeträger nach dem Umzug eines danach hilfebedürftig Gewordenen aus seinem Zuständigkeitsbereich in den Zuständigkeitsbereich des Klägers dessen Sozialhilfeaufwendungen für den Hilfebedürftigen erstatten muss. Streitig ist der Zeitraum vom 1. August 2003 bis 31. Dezember 2004.
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