LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 27.08.2009
L 8 SO 78/07
Normen:
BSHG § 107 Abs. 1; GSiG § 1; SGB I § 30 Abs. 3; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
FEVS 61, 312
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 22.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 SO 174/04

Anspruch auf Sozialhilfe; Erstattungsanspruch nach § 107 Abs. 1 BSHG bei Ortswechsel eines Sozialhilfeempfängers

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.08.2009 - Aktenzeichen L 8 SO 78/07

DRsp Nr. 2010/2781

Anspruch auf Sozialhilfe; Erstattungsanspruch nach § 107 Abs. 1 BSHG bei Ortswechsel eines Sozialhilfeempfängers

Im Hinblick auf die Monatsfrist des § 107 Abs. 1 BSHG kommt es nicht allein auf die tatsächliche Hilfegewährung an; vielmehr ist entscheidend die objektive Hilfebedürftigkeit, es ist also die Frage zu beantworten, ob dem Hilfebedürftigem nach dem Umzug Hilfe nach dem BSHG - unabhängig von der Kenntnis des Sozialhilfeträgers - hätte gewährt werden müssen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 22. Februar 2007 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird endgültig auf 54.980,65 EUR festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BSHG § 107 Abs. 1; GSiG § 1; SGB I § 30 Abs. 3; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob der Beklagte als Sozialhilfeträger nach dem Umzug eines danach hilfebedürftig Gewordenen aus seinem Zuständigkeitsbereich in den Zuständigkeitsbereich des Klägers dessen Sozialhilfeaufwendungen für den Hilfebedürftigen erstatten muss. Streitig ist der Zeitraum vom 1. August 2003 bis 31. Dezember 2004.