Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. April 2007 aufgehoben, soweit es über den Erstattungsanspruch des Klägers entschieden hat. Insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
I
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Erstattung von Sozialhilfekosten in Anspruch, die er in der Zeit vom 1. Dezember 2001 bis zum 30. April 2003 für den Hilfeempfänger T P (zukünftig: P) aufgewendet hat.
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