LSG Bayern - Urteil vom 21.02.2013
L 18 SO 85/10
Normen:
SGB X § 105 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 53 Abs. 1; SGB XII § 53 Abs. 2; SGB XII § 97 Abs. 4; SGB XII § 98 Abs. 5; SGB IX § 4 Abs. 1 Nr. 1; SGB IX § 55 Abs. 2 Nr. 6;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 24.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 SO 22/09

Anspruch auf Sozialhilfe; Erstattungsanspruch des örtlichen Sozialhilfeträgers gegenüber dem überörtlichen Sozialhilfeträger; Beiladung des Hilfebedürftigen im Erstattungsstreit

LSG Bayern, Urteil vom 21.02.2013 - Aktenzeichen L 18 SO 85/10

DRsp Nr. 2013/14526

Anspruch auf Sozialhilfe; Erstattungsanspruch des örtlichen Sozialhilfeträgers gegenüber dem überörtlichen Sozialhilfeträger; Beiladung des Hilfebedürftigen im Erstattungsstreit

Tenor

I.

Ziffer I. und II. des Urteils des Sozialgerichts Würzburg vom 24.03.2010 werden wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die für den Zeitraum ab 01.01.2008 bis 21.02.2013 rechtmäßig an Herrn L. F. gewährten Leistungen zu erstatten.

II.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 24.03.2010 wird zurückgewiesen.

III.

Die Klägerin und die Beklagte tragen die Kosten jeweils zur Hälfte.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 105 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 53 Abs. 1; SGB XII § 53 Abs. 2; SGB XII § 97 Abs. 4; SGB XII § 98 Abs. 5; SGB IX § 4 Abs. 1 Nr. 1; SGB IX § 55 Abs. 2 Nr. 6;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin oder der Beklagte für die Erbringung von Leistungen der Sozialhilfe an Herrn L. F. (F.) zuständig ist und ob der Klägerin gegenüber dem Beklagten ein Erstattungsanspruch hinsichtlich der an F. gewährten Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zusteht.