Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Februar 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Im Streit ist ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung von 3245,18 Euro als Nothelferin für die stationäre Krankenhausbehandlung des R K (K) in der Zeit vom 21. bis 28.2.2006.
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