BSG - Urteil vom 23.08.2013
B 8 SO 19/12 R
Normen:
BGB § 677; BSHG § 121 S. 1; SGB I § 44 Abs. 1; SGB XII § 25 S. 1; SGB V § 109 Abs. 4; SGB V § 15 Abs. 6; StGB § 323c;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 26.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 SO 50/10
SG Hamburg, vom 01.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 55 SO 185/06

Anspruch auf Sozialhilfe; Erstattung von Aufwendungen als Nothelfer

BSG, Urteil vom 23.08.2013 - Aktenzeichen B 8 SO 19/12 R

DRsp Nr. 2014/565

Anspruch auf Sozialhilfe; Erstattung von Aufwendungen als Nothelfer

1. Das Vorliegen eines sozialhilferechtlichen Eilfalls als Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch des Nothelfers gegen den Sozialhilfeträger bestimmt sich nicht ausschließlich nach den Verhältnissen am ersten Tag der Hilfeleistung. 2. Zu den später hinzutretenden Umständen, die dem Fortbestehen des Eilfalls entgegenstehen. 3. Zu den einzelnen Voraussetzungen eines Nothelferanspruchs bei der Hilfe durch ein Krankenhaus.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 26. Oktober 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen, soweit die Beklagte zur Zahlung weiterer 38 038 Euro verurteilt worden ist.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 1. Februar 2010 wird zurückgewiesen, soweit mit ihr Zinsen für weitere 38 038 Euro geltend gemacht worden sind.

Normenkette:

BGB § 677; BSHG § 121 S. 1; SGB I § 44 Abs. 1; SGB XII § 25 S. 1; SGB V § 109 Abs. 4; SGB V § 15 Abs. 6; StGB § 323c;

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch des Klägers auf Erstattung weiterer Aufwendungen in Höhe von 38 038 Euro als Nothelfer gegenüber der Beklagten für eine Behandlung in der Zeit vom 31.8. bis zum 19.10.2003 zuzüglich Zinsen seit dem 1.6.2004 im Streit.