LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 16.10.2008
L 8 SO 70/08 ER
Normen:
SGB X § 33 Abs. 2; SGB X § 39 Abs. 1; SGB XII § 27 Abs. 1; SGB XII § 28 Abs. 1 Satz 1;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 14.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 51 SO 70/08 ER

Anspruch auf Sozialhilfe; Erbringung von Leistungen durch Dauer-Verwaltungsakt

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16.10.2008 - Aktenzeichen L 8 SO 70/08 ER

DRsp Nr. 2009/4592

Anspruch auf Sozialhilfe; Erbringung von Leistungen durch Dauer-Verwaltungsakt

Die Feststellung des Vorliegens eines Dauerverwaltungsaktes hängt davon ab, wie ein verständiger Empfänger die von der Sozialhilfeverwaltung getroffene Regelung verstehen kann. Somit können Leistungen im Bereich der Sozialhilfe auch durch Verwaltungsakte mit Dauerwirkung erbracht werden. Dabei beseitigt der Hinweis im Bescheid, Leistungen der Sozialhilfe seien keine rentengleiche Dauerleistung, den Charakter eines Dauer-Verwaltungsaktes nicht, wenn die Leistungen tatsächlich über Monate hinweg aufgrund der ursprünglichen Bewilligung erbracht werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 14. März 2008 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

SGB X § 33 Abs. 2; SGB X § 39 Abs. 1; SGB XII § 27 Abs. 1; SGB XII § 28 Abs. 1 Satz 1;

Gründe: