LSG Hamburg - Beschluss vom 18.01.2007
L 4 B 600/06 ER SO
Normen:
SGB XII § 90 Abs. 1 § 90 Abs. 2 § 90 Abs. 3 S. 1 § 90 Abs. 3 S. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 12.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 62 SO 460/06 ER

Anspruch auf Sozialhilfe, Einsatz des Vermögens, Verwertbarkeit eines Bestattungsvorsorgevertrags

LSG Hamburg, Beschluss vom 18.01.2007 - Aktenzeichen L 4 B 600/06 ER SO

DRsp Nr. 2008/8891

Anspruch auf Sozialhilfe, Einsatz des Vermögens, Verwertbarkeit eines Bestattungsvorsorgevertrags

1. Ein nach Unterbringung in einem Heim im Rahmen der Bestattungsvorsorge festgelegter Geldbetrag gehört zum verwertbaren Vermögen im Sinne des § 90 SGB XII. Er ist verwertbar, wenn er kündbar ist und die Kündigung wegen einer anderweitig gesicherten Finanzierung einer angemessenen eigenen Bestattung zumutbar ist. 2. Die Verwertung verstößt auch nicht gegen § 90 Abs. 3 S. 2 SGB XII, denn eine Bestattungsvorsorge gehört, weil sie erst für die Zeit nach dem Tode Vorsorge trifft, weder zur angemessenen Lebensführung noch zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB XII § 90 Abs. 1 § 90 Abs. 2 § 90 Abs. 3 S. 1 § 90 Abs. 3 S. 2 ;