LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 18.09.2013
L 9 SO 15/12
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; SGB XII § 88 Abs. 1 S. 2; SGB XII § 88 Abs. 2; SGB XII §§ 53ff;
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 10.01.2012

Anspruch auf Sozialhilfe; Eingliederungshilfe ohne Berücksichtigung eines Kostenbeitrages; Ausbildungsgeld bei stationärer Unterbringung

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.09.2013 - Aktenzeichen L 9 SO 15/12

DRsp Nr. 2013/22515

Anspruch auf Sozialhilfe; Eingliederungshilfe ohne Berücksichtigung eines Kostenbeitrages; Ausbildungsgeld bei stationärer Unterbringung

1. Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag vom Ausbildungsgeld bei stationärer Unterbringung im Rahmen der Eingliederungshilfe ist § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB XII.2. § 88 Abs. 2 SGB XII ist weder entsprechend noch vom Rechtsgedanken her heranzuziehen.3. Es ist sachgerecht, Bezieher von Ausbildungsgeld hinsichtlich eines Kostenbeitrages ungleich zu behandeln zu Beziehern von Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck

vom 10. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; SGB XII § 88 Abs. 1 S. 2; SGB XII § 88 Abs. 2; SGB XII §§ 53ff;

Tatbestand

Der Kläger begehrt Eingliederungshilfe ohne Berücksichtigung eines Kostenbeitrages.