Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck
vom 10. Januar 2012 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt Eingliederungshilfe ohne Berücksichtigung eines Kostenbeitrages.
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