LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.11.2009
L 12 AS 4180/08
Normen:
Eingliederungshilfe-VO § 1 Nr. 6; Eingliederungshilfe-VO § 2; SGB IX § 14 Abs. 1; SGB IX § 14 Abs. 2; SGB IX § 2 Abs. 1; SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 53 Abs. 1 S. 2; SGB XII § 54 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 07.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 3838/05

Anspruch auf Sozialhilfe; Eingliederungshilfe für behinderte Menschen; Kosten für Schulessen als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.11.2009 - Aktenzeichen L 12 AS 4180/08

DRsp Nr. 2010/4541

Anspruch auf Sozialhilfe; Eingliederungshilfe für behinderte Menschen; Kosten für Schulessen als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung

Als Ermessensleistung nach § 53 Abs. 1 Satz 2 SGB XII in Form der Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung können auch Kosten für Schulessen können als Ermessensleistung nach § 53 Abs. 1 Satz 2 SGB XII erbracht werden. Dabei ist es gerechtfertigt, den im Sozialgeld hierfür anteilig vorgesehenen Anteil bei der Bemessung der Höhe der Leistung abzuziehen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 7. August 2006 abgeändert, der Bescheid der Beklagten vom 9. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. November 2005 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, über den Antrag auf Übernahme der Kosten für das Schulessen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte erstattet die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers in allen Rechtszügen. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Normenkette:

Eingliederungshilfe-VO § 1 Nr. 6; Eingliederungshilfe-VO § 2; SGB IX § 14 Abs. 1; SGB IX § 14 Abs. 2; SGB IX § 2 Abs. 1; SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 53 Abs. 1 S. 2; SGB XII § 54 Abs. 1;