Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 7. August 2006 abgeändert, der Bescheid der Beklagten vom 9. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. November 2005 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, über den Antrag auf Übernahme der Kosten für das Schulessen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte erstattet die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers in allen Rechtszügen. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
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