LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 31.01.2013
L 8 SO 4/12
Normen:
BudgetV § 3 Abs. 5 S. 1; BudgetV § 4 Abs. 2 S. 1 und S. 2 und S. 4; BudgetV § 4 Abs. 3; SGB XII § 61 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 61 Abs. 2 S. 1; SGB XII § 65 Abs. 1 S. 2; SGB IX § 17 Abs. 2 S. 1 und S. 5; SGB IX § 17 Abs. 3 S. 3 und S. 4;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 06.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 SO 110/08

Anspruch auf Sozialhilfe; Bewilligung von Hilfe zur Pflege im Rahmen eines Persönlichen Budgets

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31.01.2013 - Aktenzeichen L 8 SO 4/12

DRsp Nr. 2013/19315

Anspruch auf Sozialhilfe; Bewilligung von Hilfe zur Pflege im Rahmen eines Persönlichen Budgets

Ein Anspruch auf (weitere) Leistungen zur Hilfe zur Pflege besteht nicht, wenn im Rahmen des Persönlichen Budgets Leistungen zur Hilfe zur Pflege auf der Grundlage einer Zielvereinbarung, mit der alle Ansprüche abgegolten sein sollten, bewilligt worden sind. Bis zur Kündigung ist die Zielvereinbarung weiterhin maßgebend, da diese einen öffentlich-rechtlichen Vertrag darstellt, an den die Beteiligten gebunden sind.

Ein Anspruch auf (weitere) Leistungen zur Hilfe zur Pflege besteht nicht, wenn im Rahmen des Persönlichen Budgets Leistungen zur Hilfe zur Pflege auf der Grundlage einer Zielvereinbarung, mit der alle Ansprüche abgegolten sein sollten, bewilligt worden sind. Bis zur Kündigung ist die Zielvereinbarung weiterhin maßgebend, da diese einen öffentlich-rechtlichen Vertrag darstellt, an den die Beteiligten gebunden sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 6. Dezember 2011 wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BudgetV § 3 Abs. 5 S. 1; BudgetV § 4 Abs. 2 S. 1 und S. 2 und S. 4; BudgetV § 4 Abs. 3; SGB XII § 61 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 61 Abs. 2 S. 1; SGB XII § 65 Abs. 1 S. 2; SGB IX § 17 Abs. 2 S. 1 und S. 5; § Abs. S. 3 und S. 4;