I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 26.06.2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.
Der 1957 geborene Antragsteller (Ast) ist allein erziehender Vater von vier Kindern. Mit Bescheid vom 17.04.2009 und mit Wirkung ab 01.05.2009 hob die Arge A-Stadt die vorhergehende Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) auf, da nach ärztlicher Feststellung die Erwerbsfähigkeit des Ast verneint worden war.
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