Auf die Revisionen der Kläger wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12.12.2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
I
Im Streit ist die Gewährung von Sozialhilfe für die Zeit vom 26.4. bis 31.12.2004 als Zuschuss statt als Darlehen.
Die Klägerin zu 2 ist Eigentümerin eines Zweifamilienhauses auf einem 888 qm großen Grundstück. Die Wohnfläche des Hauses beträgt 219 qm; 130 qm entfallen auf die Wohnung im Erdgeschoss. Die Kläger (geboren 1968 und 1969) wohnen mit ihren beiden Kindern (geboren 1994 bzw 1999) im Erdgeschoss, die Eltern (geboren 1936 bzw 1945) der Klägerin zu 2 im Obergeschoss des Hauses. Den Eltern ist mit notariellem Vertrag (vom 5.8.1999) ein grundbuchrechtlich gesichertes Wohnungsrecht für sämtliche Räume des Obergeschosses eingeräumt.
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