1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 27.04.2007 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 82 Abs. 3 S. 2 SGB XII bei der Berechnung des vom Kläger zu tragenden Eigenanteils zur Deckung der Kosten der ihm gewährten Eingliederungshilfe umstritten.
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