Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Streitig ist die Aufhebung der bewilligten Sozialhilfe für Deutsche im Ausland für die Zeit ab 1.1.2012 wegen Wegfall des Rückkehrhindernisses.
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