LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.03.2015
L 2 SO 56/15
Normen:
SGB XII § 24;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 15.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 SO 2668/12

Anspruch auf Sozialhilfe bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland und Rückkehrverhinderung ins Inland aufgrund hoheitlicher Gewalt; Wegfall einer Einreisesperre wegen einer Straftat

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.03.2015 - Aktenzeichen L 2 SO 56/15

DRsp Nr. 2015/7836

Anspruch auf Sozialhilfe bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland und Rückkehrverhinderung ins Inland aufgrund hoheitlicher Gewalt; Wegfall einer Einreisesperre wegen einer Straftat

Kein Anspruch auf (Weiter-) Gewährung von Sozialhilfe gemäß § 24 SGB XII an eine im Ausland - hier in Italien - mit ihrem italienischen Ehemann und den gemeinsamen Kindern lebende Deutsche nach Wegfall des Rückkehrhindernisses beim Ehemann - nämlich einer Einreisesperre nach Deutschland wegen einer Straftat - .

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XII § 24;

Tatbestand

Streitig ist die Aufhebung der bewilligten Sozialhilfe für Deutsche im Ausland für die Zeit ab 1.1.2012 wegen Wegfall des Rückkehrhindernisses.