LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 08.06.2016
L 15 SO 74/16 B ER
Normen:
AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 5; AsylbLG § 1a; FreizügG/EU (2004) § 2 Abs. 2 Nr. 1a; FreizügG/EU (2004) § 7 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 23 Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB XII § 23 Abs. 3 S. 1; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; ZPO § 114 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 31.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 145 SO 408/16 ER

Anspruch auf Sozialhilfe bei einem fehlenden Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende aufgrund des Leistungsausschlusses für Ausländer bei Aufenthalt zur ArbeitsucheAnforderungen an die Ermessensentscheidung im Hinblick auf das AufenthaltsrechtPrüfung der Erfolgsaussichten für einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.06.2016 - Aktenzeichen L 15 SO 74/16 B ER - Aktenzeichen L 15 SO 103/16 B ER PKH

DRsp Nr. 2016/10800

Anspruch auf Sozialhilfe bei einem fehlenden Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende aufgrund des Leistungsausschlusses für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche Anforderungen an die Ermessensentscheidung im Hinblick auf das Aufenthaltsrecht Prüfung der Erfolgsaussichten für einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Im Rahmen einer Ermessensentscheidung über Leistungen der Sozialhilfe nach § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII kann bei Unionsbürgern zu beachten sein, dass ihre Ausreisepflicht von einer Verlustfeststellung zum Aufenthaltsrecht durch die Ausländerbehörde (§ 7 Abs. 1 S. 1 FreizügG/EU) abhängt. 2. Ob sich eine "Ermessensreduzierung auf Null" bereits dann ergeben kann, wenn der Aufenthalt von Unionsbürgern in Deutschland noch nicht als verfestigt anzusehen ist, bleibt mangels Entscheidungserheblichkeit offen. 3. Wenn sich in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes betreffend existenzsichernde Leistungen ein Anordnungsanspruch aus einer höchstrichterlichen Rechtsprechung ergeben kann, hat im Sinne der Vorschriften über die Prozesskostenhilfe die Rechtsverfolgung unabhängig davon hinreichende Aussicht auf Erfolg, ob das Instanzgericht eine abweichende Rechtsauffassung vertreten will.