LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 24.08.2005
L 8 B 2/05 SO ER
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1 ; SGB IX § 1 § 26 Abs. 1 ; SGB XII § 53 Abs. 3 S. 1 § 53 Abs. 3 S. 2 § 54 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Halle (Saale) - S 13 SO 118/05 ER - 28.06.2005,

Anspruch auf Sozialhilfe, Aufgabe der Eingliederungshilfe, Milderung der Folgen einer Behinderung durch Besserung des seelischen Zustandes

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.08.2005 - Aktenzeichen L 8 B 2/05 SO ER

DRsp Nr. 2008/9096

Anspruch auf Sozialhilfe, Aufgabe der Eingliederungshilfe, Milderung der Folgen einer Behinderung durch Besserung des seelischen Zustandes

Die Achtung vor der Subjektivität und Würde des behinderten Menschen gebietet es, eine Milderung der Folgen einer Behinderung bereits dann anzunehmen, wenn durch eine Maßnahme nicht nur Beeinträchtigungen des körperlichen und geistigen, sondern auch des seelischen Zustandes des behinderten Menschen gebessert und dadurch die mit der Behinderung verbundene "Bürde" für ihn gemindert werden kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1 ; SGB IX § 1 § 26 Abs. 1 ; SGB XII § 53 Abs. 3 S. 1 § 53 Abs. 3 S. 2 § 54 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanz: SG Halle (Saale) - S 13 SO 118/05 ER - 28.06.2005,