LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.11.2010
L 1 SO 8/10
Normen:
SGB XII § 18 Abs. 1; SGB XII § 19 Abs. 5; SGB XII § 19 Abs. 6; SGB XII § 19; SGB XII § 35 Abs. 2; SGB XII § 61 Abs. 2; SGB XII § 75 Abs. 2 S. 1; SGB XII § 75 Abs. 3; SGB XII § 75; SGB XII § 82 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Mainz, vom 09.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 SO 84/07

Anspruch auf Sozialhilfe; Annahme des Einsetzens der Sozialhilfe; Schuldbeitritt im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis mit dem Träger einer stationären Pflegeeinrichtung; Umfang der Zahlungspflicht eines Sozialhilfeträgers nach dem Tod des Hilfeempfängers

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2010 - Aktenzeichen L 1 SO 8/10

DRsp Nr. 2011/621

Anspruch auf Sozialhilfe; Annahme des Einsetzens der Sozialhilfe; Schuldbeitritt im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis mit dem Träger einer stationären Pflegeeinrichtung; Umfang der Zahlungspflicht eines Sozialhilfeträgers nach dem Tod des Hilfeempfängers

Es ist für die Anwendung des § 18 Abs. 1 SGB XII nicht notwendig, dass die Voraussetzungen der Bedürftigkeit bereits mit Gewissheit und vollständig bekannt sind. Entscheidend ist, ab welchem Zeitpunkt dem Sozialhilfeträger erstmalig die konkrete Möglichkeit eines sozialhilferechtlichen Bedarfs bzw. hinreichende Anhaltspunkte für die Hilfegewährung bekannt gewesen sind. Die Kenntnis des Sozialhilfeträgers muss sich dabei sowohl auf das Vorliegen eines bestimmten Bedarfstatbestandes beziehen als auch darauf, dass sich der Hilfebedürftige nicht selbst helfen kann oder die Hilfe nicht von dritter Seite erhält. Insoweit muss die Kenntnis inhaltlich qualifiziert sein. Die Art, in der dem Träger der Sozialhilfe diese Kenntnis vermittelt werden muss, ist nicht vorgegeben. Dies kann beispielsweise auch durch einen Telefonanruf eines Dritten geschehen, wenn dieser die hauptsächlichen anspruchsbegründenden Tatsachen eines Hilfefalls zum Inhalt hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]