BSG - Urteil vom 25.08.2011
B 8 SO 20/10 R
Normen:
SGB XII § 74;
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 19.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SO 1/07
LSG Rheinland-Pfalz, vom 08.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 SO 31/07

Anspruch auf Sozialhilfe; Angemessenheit der Übernahme von Bestattungskosten

BSG, Urteil vom 25.08.2011 - Aktenzeichen B 8 SO 20/10 R

DRsp Nr. 2011/21430

Anspruch auf Sozialhilfe; Angemessenheit der Übernahme von Bestattungskosten

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Juni 2009 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB XII § 74;

Gründe:

I

Im Streit ist die Übernahme von Bestattungskosten in Höhe von zusätzlich 956,32 Euro.

Der Ehemann der Klägerin, die Arbeitslosengeld (Alg) II bezog, verstarb Mitte Oktober 2005 in K . Das von der Klägerin beauftragte Bestattungsunternehmen stellte für die Durchführung der Bestattung 1507,01 Euro in Rechnung; die städtischen Eigenbetriebe forderten per Bescheid für den Graberwerb 1565 Euro, und das Polizeipräsidium K machte für die Bergung und Überführung des Verstorbenen bescheidmäßig 263,32 Euro geltend. Der Beklagte übernahm - ohne Berücksichtigung eines eventuellen Erbanteils - die gesamten Kosten für den Graberwerb und die Kosten des Bestattungsunternehmens zum Teil (in Höhe von 550,69 Euro); die Übernahme der vom Polizeipräsidium verfügten Kosten lehnte er gänzlich ab (Bescheide vom 15.11.2005, 7.12.2005 und 26.6.2006; Widerspruchsbescheid vom 30.11.2006 unter Beteiligung sozial erfahrener Dritter).