LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.02.2016
L 7 SO 262/15
Normen:
SGB XII § 19 Abs. 3; SGB XII § 74; SGG § 151 Abs. 1; SGG § 63; SGG § 64; ZPO § 418 Abs. 1; ZPO § 418 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 1508
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 20.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SO 4093/12

Anspruch auf Sozialhilfe; Anforderungen an die Zumutbarkeitsprüfung bei der Übernahme der Kosten für eine Bestattung; Beweiskraft des gerichtlichen Eingangsstempels im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.2016 - Aktenzeichen L 7 SO 262/15

DRsp Nr. 2016/4765

Anspruch auf Sozialhilfe; Anforderungen an die Zumutbarkeitsprüfung bei der Übernahme der Kosten für eine Bestattung; Beweiskraft des gerichtlichen Eingangsstempels im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Gerichtliche Eingangsstempel erbringen regelmäßig den Beweis für Zeit und Ort des Eingangs eines Schreibens oder eines Schriftsatzes. Der durch den Eingangsstempel begründete Beweis kann nach § 418 Abs. 2 ZPO entkräftet werden (vorliegend verneint).2. Bei der Frage, ob dem Bestattungspflichtigen zugemutet werden kann, die erforderlichen Kosten der Bestattung zu tragen (§ 74 SGB XII), sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bestattungspflichtigen und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten maßgeblich (§ 19 Abs. 3 SGB XII).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 20. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XII § 19 Abs. 3; SGB XII § 74; SGG § 151 Abs. 1; SGG § 63; SGG § 64; ZPO § 418 Abs. 1; ZPO § 418 Abs. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Übernahme der Kosten für die Bestattung des 2012 verstorbenen Bruders des Klägers K.S.Z..