LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 27.10.2011
L 8 SO 215/11 B ER
Normen:
EinglH-VO § 12 Nr. 1; EStG § 10a; SGB XII § 19 Abs. 3; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB XII § 82; SGB XII § 85; SGB XII § 87; SGB XII § 88; SGB XII § 90 Abs. 1; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 2; SGB XII § 90 Abs. 3; SGB XII § 92 Abs. 2 Nr. 2; SGB IX § 55 Abs. 1; SGB IX § 55 Abs. 2 Nr. 7;
Vorinstanzen:
SG Bremen, vom 20.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 SO 64/11 ER

Anspruch auf Sozialhilfe; Anerkennung eines behinderungsbedingt erforderlichen Heimaufenthalts als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung; Verwertbarkeit einer Lebensversicherung als Vermögen

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27.10.2011 - Aktenzeichen L 8 SO 215/11 B ER

DRsp Nr. 2012/2206

Anspruch auf Sozialhilfe; Anerkennung eines behinderungsbedingt erforderlichen Heimaufenthalts als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung; Verwertbarkeit einer Lebensversicherung als Vermögen

1. Bei einem behinderungsbedingt erforderlichen Heimaufenthalt handelt es sich regelmäßig nicht um eine Maßnahme der Schulbildung im Sinne von § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII bzw. § 12 Nr. 1 EinglH-VO. Ein solcher Aufenthalt dient jedenfalls dann nicht dem Ziel, einen Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern, wenn er auch unabhängig vom Alter bzw. der Schulpflicht geboten wäre. Die Privilegierungsvorschrift des § 92 Abs. 2 S. 1 SGB XII (Aufbringung der Mittel nur für die Kosten des Lebensunterhalts und ohne Berücksichtigung von Vermögen) gilt in solchen Fällen nicht. 2. Allein eine behauptete Zweckbestimmung der Alterssicherung vermag bei einer Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII keine allgemeine Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 S. 1 SGB XII zu begründen. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. Eine Härte liegt erst dann vor, wenn die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bei einer Verwertung des Vermögens wesentlich erschwert würde. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]