LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.04.2016
L 7 KA 48/14
Normen:
SGB X § 21 Abs. 1; SGB V § 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 9;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 12.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 83 KA 249/12

Anspruch auf Sonderbedarfszulassung als Psychologischer Psychotherapeut zur vertragspsychotherapeutischen VersorgungAnforderungen an die Prüfung eines qualifikationsbezogenen Sonderbedarfs

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.04.2016 - Aktenzeichen L 7 KA 48/14

DRsp Nr. 2016/15869

Anspruch auf Sonderbedarfszulassung als Psychologischer Psychotherapeut zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung Anforderungen an die Prüfung eines qualifikationsbezogenen Sonderbedarfs

1. Die Zulassungsgremien dürfen bei der Prüfung eines (qualifikationsbezogenen) Sonderbedarfs Sachverhaltsermittlungen nicht mit dem Hinweis auf den Versorgungsgrad der betroffenen Arztgruppe ablehnen. 2. Zu den möglichen Ermittlungsansätzen, wenn ein qualifikationsbezogener Sonderbedarf geltend gemacht wird.

Ein mögliches Versorgungsdefizit setzt zunächst einen entsprechenden Versorgungsbedarf voraus. Nur wenn eine nicht nur unerhebliche (und nicht befriedigte) Nachfrage von Versicherten besteht, kommt es auf ein mögliches Versorgungsdefizit in diesem Bereich überhaupt an. »1. Die Zulassungsgremien dürfen bei der Prüfung eines (qualifikationsbezogenen) Sonderbedarfs Sachverhaltsermittlungen nicht mit dem Hinweis auf den Versorgungsgrad der betroffenen Arztgruppe ablehnen. 2. Zu den möglichen Ermittlungsansätzen, wenn ein qualifikationsbezogener Sonderbedarf geltend gemacht wird.«

Die Berufung der Beigeladenen zu 1) gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. April 2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte die Rechtsauffassung des Senats zu berücksichtigen hat.