LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.07.2018
L 7 AY 2834/15
Normen:
AsylbLG § 1a; AsylbLG (i.d.F.v. 19.08.2007) § 2 Abs. 1; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGG § 75 Abs. 2; SGG § 75 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 19.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 AY 1212/14

Anspruch auf sog. Analogleistungen nach dem AsylbewerberleistungsgesetzKeine Verurteilung eines unzuständigen Leistungsträgers zur Leistungsgewährung im sozialgerichtlichen Verfahren bei einem Anspruch auf Rücknahme eines Verwaltungsakts nach § 44 SGB X als StreitgegenstandKeine Anrechnung der Leistungen nach § 1a AsylbLG auf die Vorbezugszeit nach § 2 Abs. 1 AsylbLG

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.07.2018 - Aktenzeichen L 7 AY 2834/15

DRsp Nr. 2018/12668

Anspruch auf sog. Analogleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Keine Verurteilung eines unzuständigen Leistungsträgers zur Leistungsgewährung im sozialgerichtlichen Verfahren bei einem Anspruch auf Rücknahme eines Verwaltungsakts nach § 44 SGB X als Streitgegenstand Keine Anrechnung der Leistungen nach § 1a AsylbLG auf die Vorbezugszeit nach § 2 Abs. 1 AsylbLG

1. Wenn ursprünglich allein die Frage eines Anspruchs auf Rücknahme eines bestandskräftigen Bescheides gemäß § 44 SGB X streitgegenständlich war, kommt die Verurteilung eines anderen, für die Rücknahme des Bescheides unzuständigen Leistungsträgers zur Leistungsgewährung nach § 75 Abs. 5 SGG nicht in Betracht; der andere Leistungsträger ist daher nicht zu beizuladen. 2. Leistungen nach § 1a AsylbLG sind auf die Vorbezugszeit im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG in der vom 28.8.2007 bis 28.2.2015 geltenden Fassung nicht anzurechnen.

1. Eine Rücknahmeentscheidung nach § 44 Abs. 1 SGB X ist nicht mehr zu treffen, wenn die rechtsverbindliche, grundsätzlich zurückzunehmende Entscheidung keine Wirkungen mehr entfalten kann, also ausschließlich Leistungen für Zeiten betrifft, die außerhalb der durch den Rücknahmeantrag bestimmten Verfallsfrist liegen.