Die Berufungen der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 16. Juli 2012 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Kläger begehren im Rahmen eines Zugunstenverfahrens die rückwirkende Bewilligung höherer Leistungen nach dem
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