VGH Hessen - Beschluss vom 04.02.2014
10 B 1973/13
Normen:
SGB VIII § 24 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
DÖV 2014, 635
FamRZ 2014, 1156
NJW 2014, 1753
Vorinstanzen:
VG Frankfurt am Main, vom 29.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 L 2889/13

Anspruch auf Schaffung eines zusätzlichen Betreuungsplatzes aufgrund des Rechtsanspruchs auf frühkindliche Förderung

VGH Hessen, Beschluss vom 04.02.2014 - Aktenzeichen 10 B 1973/13

DRsp Nr. 2014/7152

Anspruch auf Schaffung eines zusätzlichen Betreuungsplatzes aufgrund des Rechtsanspruchs auf frühkindliche Förderung

Der Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII verleiht einem Anspruchinhaber keinen Anspruch gegen den zuständigen Jugendhilfeträger auf Schaffung eines zusätzlichen Betreuungsplatzes. Kann der Primäranspruch auf Förderung mangels eines offenen Betreuungsplatzes vom zuständigen Jugendhilfeträger nicht erfüllt werden, kommen nur noch Sekundäransprüche in Betracht. Der Anspruch auf frühkindliche Förderung kann vom zuständigen Jugendhilfeträger entweder durch einen Platz in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege erfüllt werden, da beide Betreuungsformen gleichwertig nebeneinander stehen. Der Anspruch wird durch das Angebot eines zwar nicht in allen Einzelheiten den Wünschen des Kindes und seiner Eltern entsprechenden, aber zumutbaren Betreuungsplatzes erfüllt, auch wenn dieses Angebot abgelehnt wird.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 29. August 2013 - 7 L 2889/13.F - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

SGB VIII § 24 Abs. 2 S. 1;

Gründe