LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 31.03.2022
L 5 KR 35/20
Normen:
SGG § 202 S. 1; GVG § 17 Abs. 1 S. 2; SGB V § 13 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 14.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 48 KR 2305/19

Anspruch auf Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege der KostenerstattungUnzulässigkeit der Klage im sozialgerichtlichen Verfahren bei anderweitiger Rechtshängigkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.03.2022 - Aktenzeichen L 5 KR 35/20

DRsp Nr. 2023/836

Anspruch auf Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege der Kostenerstattung Unzulässigkeit der Klage im sozialgerichtlichen Verfahren bei anderweitiger Rechtshängigkeit

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 14.12.2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 202 S. 1; GVG § 17 Abs. 1 S. 2; SGB V § 13 Abs. 3;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Zahlung von 1.500,-- Euro, die Lieferung von medizinischen Hilfsmitteln sowie die Übernahme von Kosten für eine Ernährungsberatung und Krankengymnastik sowie einer Haushaltshilfe.

Der am 00.00.1973 geborene Kläger war bei der Beklagten vom 01.10.2017 bis 31.03.2019 gesetzlich krankenversichert. Am 30.03.2019 erhob der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen mit folgenden Klageanträgen:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.500,-- Euro zu zahlen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die medizinischen Hilfsmittel laut MDK-Gutachten zu liefern.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten für eine Ernährungsberatung und die Krankengymnastik zu übernehmen.

4.

Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der Haushaltshilfe zu zahlen.

5.