LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 31.03.2022
L 5 KR 190/20
Normen:
SGG § 54 Abs. 1 S. 2; SGB V § 13 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 04.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 2863/19

Anspruch auf Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege der KostenerstattungUnzulässigkeit der Klage im sozialgerichtlichen Verfahren bei fehlender Verwaltungsentscheidung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.03.2022 - Aktenzeichen L 5 KR 190/20

DRsp Nr. 2023/835

Anspruch auf Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege der Kostenerstattung Unzulässigkeit der Klage im sozialgerichtlichen Verfahren bei fehlender Verwaltungsentscheidung

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 04.03.2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 54 Abs. 1 S. 2; SGB V § 13 Abs. 3;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Versorgung mit einem Badewannenbrett als medizinischem Hilfsmittel.

Der am 00.00.1973 geborene Kläger war bei der Beklagten als Rentenbezieher vom 01.10.2017 bis 31.03.2019 gesetzlich krankenversichert.

Am 30.03.2019 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen per Telefax Klage erhoben mit den Anträgen:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.500,-- Euro zu zahlen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die medizinischen Hilfen laut MDK-Gutachten zu liefern.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten für eine Ernährungsberatung und die Krankengymnastik zu übernehmen.

4.

Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der Haushaltshilfe zu zahlen.

5.

Die Beklagte hat die Zuzahlung mit 1 % für 2018 anzuerkennen und die Überzahlung auszuzahlen.