LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 31.03.2022
L 5 KR 189/20
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 2; SGB V § 13 Abs. 3a S. 6-7; SGB V § 19 Abs. 1; SGB XI § 40;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 04.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 2862/19

Anspruch auf Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege der KostenerstattungErforderlichkeit eines Leistungsantrags

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.03.2022 - Aktenzeichen L 5 KR 189/20

DRsp Nr. 2023/834

Anspruch auf Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege der Kostenerstattung Erforderlichkeit eines Leistungsantrags

Voraussetzung für einen Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3 SGB V ist ein Leistungsantrag – hier im Falle der begehrten Beschaffung eines Badewannenbretts sowie der Durchführung einer Ernährungsberatung und eines Rückentrainings als Sachleistung der gesetzlichen Krankenversicherung.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 04.03.2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 2; SGB V § 13 Abs. 3a S. 6-7; SGB V § 19 Abs. 1; SGB XI § 40;

Tatbestand

Im Streit steht die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von 1.500 €.

Der 1973 geborene Kläger war als Rentenbezieher in der Zeit vom 01.10.2017 bis zum 31.03.2019 bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert.

Am 30.03.2019 hat der Kläger gegen die Beklagte bei dem Sozialgericht per Fax Klage erhoben mit den Anträgen:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.500 € zu zahlen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die medizinischen Hilfen lt. MDK Gutachten zu liefern.

3. 4. 5.