LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.06.2018
L 6 VK 4523/17
Normen:
BVG § 32; BVG § 60 Abs. 1 S. 1 und S. 3; BVG § 60 Abs. 2 S. 1 Hs. 1-2; BVG § 64e Abs. 1 S. 2; BVG § 64e Abs. 5; SGB I § 14 S. 1; SGB X § 19 Abs. 1; SGB X § 44 Abs. 4 S. 1 und S. 3; SGG § 77; VO (EG) 883/2004 Art. 76 Abs. 4 Unterabs 2;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 17.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 VK 1444/17

Anspruch auf rückwirkende Gewährung einer Ausgleichsrente an in Polen lebende Opfer des Zweiten Weltkriegs ab dem Beitritt Polens zur Europäischen Union ab dem 1. Mai 2004Anwendung der Vierjahresgrenze des § 44 Abs. 4 S. 1 SGB X bei einem Überprüfungsantrag

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2018 - Aktenzeichen L 6 VK 4523/17

DRsp Nr. 2018/10931

Anspruch auf rückwirkende Gewährung einer Ausgleichsrente an in Polen lebende Opfer des Zweiten Weltkriegs ab dem Beitritt Polens zur Europäischen Union ab dem 1. Mai 2004 Anwendung der Vierjahresgrenze des § 44 Abs. 4 S. 1 SGB X bei einem Überprüfungsantrag

Hat die Versorgungsverwaltung unter Verstoß gegen § 60 Abs. 1 S. 3 oder Abs. 2 S. 1 Halbs. 2 BVG die rückwirkende Gewährung von Leistungen für die Zeit vor der Stellung des Erstantrags abgelehnt und ist dieser Verwaltungsakt bestandskräftig geworden, so muss sie auf die spätere Verpflichtung zu dessen Rücknahme hin Leistungen längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahre vor dem Antrag, gerechnet von Beginn des Jahres seiner Stellung an, erbringen.

Tenor

Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung des Beklagten werden zurückgewiesen.

Der Beklagte erstattet auch die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren.

Normenkette:

BVG § 32; BVG § 60 Abs. 1 S. 1 und S. 3; BVG § 60 Abs. 2 S. 1 Hs. 1-2; BVG § 64e Abs. 1 S. 2; BVG § 64e Abs. 5; SGB I § 14 S. 1; SGB X § 19 Abs. 1; SGB X § 44 Abs. 4 S. 1 und S. 3; SGG § 77; VO (EG) 883/2004 Art. 76 Abs. 4 Unterabs 2;

Tatbestand