LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.06.2018
L 6 VK 4404/17
Normen:
BVG § 32; BVG § 60 Abs. 1 S. 1 und S. 3; BVG § 60 Abs. 2 S. 1 Hs. 1-2; BVG § 64e Abs. 1 S. 2; BVG § 64e Abs. 5; SGB I § 14 S. 1; SGB I § 45 Abs. 1; SGB X § 19 Abs. 1; SGB X § 35 Abs. 2; SGB X § 44 Abs. 4 S. 1 und S. 3; SGG § 77; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; VO (EG) 883/2004 Art. 76 Abs. 4 Unterabs. 2;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 12.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 VK 750/17

Anspruch auf rückwirkende Gewährung einer Ausgleichsrente an in Polen lebende Opfer des Zweiten Weltkriegs ab dem Beitritt Polens zur Europäischen Union ab dem 1. Mai 2004Hinweispflichten der VersorgungsverwaltungErhebung der Verjährungseinrede für Ansprüche auf Versorgungsleistungen für Zeiten vor der Antragstellung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2018 - Aktenzeichen L 6 VK 4404/17

DRsp Nr. 2018/10930

Anspruch auf rückwirkende Gewährung einer Ausgleichsrente an in Polen lebende Opfer des Zweiten Weltkriegs ab dem Beitritt Polens zur Europäischen Union ab dem 1. Mai 2004 Hinweispflichten der Versorgungsverwaltung Erhebung der Verjährungseinrede für Ansprüche auf Versorgungsleistungen für Zeiten vor der Antragstellung

1. Die Ansprüche auf einkommensabhängige Leistungen der Kriegsopferversorgung für Beschädigte mit Wohnsitz in Osteuropa haben seit dem Beitritt des jeweiligen Staates zur Europäischen Union (hier: Polen am 1. Mai 2004) nicht mehr geruht.2. Der Versorgungsverwaltung oblag es nach der Bekanntgabe des Urteils des EuGH vom 4. Dezember 2008 (Rs. Zablocka-Weyhermüller, C-221/07), nach Erlass des Rundschreibens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 17. Juni 2009, jedenfalls spätestens nach der Aufhebung des früheren § 64e BVG zum 1. Juli 2011, die im Leistungsbezug stehenden Kriegsopfer in Osteuropa hinreichend verständlich darüber zu unterrichten, welche Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz seit 2004 zusätzlich verlangt werden konnten.3. Ohne einen derartigen Hinweis waren diese Leistungsberechtigten ohne ihr Verschulden gehindert, fristwahrende Anträge zu stellen.