LSG Bayern - Urteil vom 16.05.2018
L 6 R 423/16
Normen:
SGB VI § 118 Abs. 3 S. 1-2 und S. 3 Hs. 1; BGB § 814;
Vorinstanzen:
SG München, vom 18.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 1712/11

Anspruch auf Rücküberweisung von Rentenleistungen für Zeiten nach dem Tod des VersichertenKeine Berücksichtigung zwischenzeitlicher anderweitiger Verfügungen bei Kenntnis vom Tod des rentenberechtigten Kontoinhabers

LSG Bayern, Urteil vom 16.05.2018 - Aktenzeichen L 6 R 423/16

DRsp Nr. 2018/6986

Anspruch auf Rücküberweisung von Rentenleistungen für Zeiten nach dem Tod des Versicherten Keine Berücksichtigung zwischenzeitlicher anderweitiger Verfügungen bei Kenntnis vom Tod des rentenberechtigten Kontoinhabers

1. Zu den Voraussetzungen des Anspruchs des Rentenversicherungsträgers auf Rücküberweisung nach § 118 Abs. 3 S. 2 SGB VI. 2. Auf den anspruchsvernichtenden Auszahlungseinwand zwischenzeitlicher anderweitiger Verfügungen nach § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI kann sich das zur Rücküberweisung verpflichtete Geldinstitut nicht berufen, wenn es bei Ausführung der in Betracht kommenden Verfügungen bereits Kenntnis vom Tod des rentenberechtigten Kontoinhabers hatte. 3. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Konto im Zeitpunkt des Rückforderungsverlangens des Rentenversicherungsträgers noch nicht aufgelöst war.

1. Soweit es um die Rückforderung einer Geldleistung nach § 118 Abs. 3 SGB VI geht, stehen sich der leistungserbringende Rentenversicherungsträger und das Geldinstitut, das zur Rücküberweisung aufgefordert wird, in einem Gleichordnungsverhältnis gegenüber. 2. Der Leistungsträger handelt mithin nicht hoheitlich, er kann seine Rückforderung nicht durch Verwaltungsakt durchsetzen.