Die Klage gegen den Bescheid vom 07.10.2008 wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Erwerbsminderungsrente des Klägers und in diesem Rahmen insbesondere über die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 77 Abs. 2SGBVI.
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