LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 26.11.2015
L 3 R 119/14
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 14.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 805/10

Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung nach dem SGB VIErwerbsfähigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen ArbeitsmarktesZumutbarkeit des Tragens von Schutzhandschuhen

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.11.2015 - Aktenzeichen L 3 R 119/14

DRsp Nr. 2016/5152

Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung nach dem SGB VI Erwerbsfähigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes Zumutbarkeit des Tragens von Schutzhandschuhen

Das Tragen von Baumwollhandschuhen zur Vermeidung von Kontakt mit Allergenen ist zumutbar.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 14. Januar 2014 geändert und die Klage auch im Übrigen abgewiesen.

Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2015.