LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 26.02.2015
L 1 R 55/14
Normen:
ArbZG § 4 S. 1; SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 08.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 162/11

Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung nach dem SGB VI; Erforderlichkeit betriebsunüblicher Pausen

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.02.2015 - Aktenzeichen L 1 R 55/14

DRsp Nr. 2015/10113

Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung nach dem SGB VI; Erforderlichkeit betriebsunüblicher Pausen

1. Ob betriebsunüblichen Pausen erforderlich sind, ist nach den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes zu beurteilen. 2. Im Bereich des öffentlichen Dienstes gelten Kurzpausen von weniger als 15 Minuten alle 2 Stunden nicht als die Arbeitszeit verkürzende Pausen. 3. Im Bereich der Privatwirtschaft sind tarifvertraglich neben dem gesetzlichen Pausenanspruch persönliche Verteilzeiten (nach REFA) und darüber hinaus auch Erholungszeiten vorgesehen (hier: Lohnrahmentarifvertrag Metall, Bezirk Baden-Württemberg vom 16. Mai 2014).

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbZG § 4 S. 1; SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand:

Streitig ist die Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) über den 30. Juni 2010 hinaus.