LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.02.2008
L 4 R 1562/05
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 06.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 31 RJ 349/04

Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, konkrete Benennung einer Verweisungstätigkeit bei der Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder schwerer spezifischer Leistungsbehinderungen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.02.2008 - Aktenzeichen L 4 R 1562/05

DRsp Nr. 2008/8862

Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, konkrete Benennung einer Verweisungstätigkeit bei der Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder schwerer spezifischer Leistungsbehinderungen

Die konkrete Benennung zumindest einer Verweisungstätigkeit ist erforderlich, wenn bei einem Versicherten, der körperlich leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen noch vollschichtig verrichten kann, eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass der für das Risiko des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben aus gesundheitlichen Gründen zuständige Versicherungsträger einem Versicherten auch dann zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist, wenn die Schwere einer einzelnen Leistungsbehinderung oder erst das Zusammenwirken verschiedener ungewöhnlicher Beeinträchtigungen dazu führt, dass der Arbeitsmarkt für jemanden, dessen Leistungsvermögen in zeitlicher Hinsicht nicht eingeschränkt ist, schlechthin keine Arbeitsstelle bereithält. Bei der Prüfung, ob eine Summierung qualitativer Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt, sind die Umstände des Einzelfalls entscheidend. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 2 ;