LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.07.2022
L 2 R 38/20
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1-2; SGB VI § 102 Abs. 2 S. 1 und S. 4 und S. 5 Hs. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 02.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 25 R 470/17

Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung in der gesetzlichen RentenversicherungZulässigkeit der Befristung bei einem von der Arbeitsmarktlage abhängigen Rentenanspruch

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.07.2022 - Aktenzeichen L 2 R 38/20

DRsp Nr. 2022/14284

Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung Zulässigkeit der Befristung bei einem von der Arbeitsmarktlage abhängigen Rentenanspruch

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 02.12.2019 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1-2; SGB VI § 102 Abs. 2 S. 1 und S. 4 und S. 5 Hs. 1-2;

Gründe

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung anstelle der ihr gewährten Rente auf Zeit zusteht.