LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 18.01.2018
L 1 R 5/15
Normen:
SGB VI § 43; SGB VI § 101 Abs. 1; SGB VI § 102 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 06.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 25 R 271/10

Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung in der gesetzlichen RentenversicherungVerschlossenheit des allgemeinen Arbeitsmarktes trotz seines sechsstündigen Leistungsvermögens bei einer Summierung ungewöhnlicher LeistungseinschränkungenZumutbarkeit der Verweisung auf den Beruf des Hausmeisters

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.01.2018 - Aktenzeichen L 1 R 5/15

DRsp Nr. 2018/9044

Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung Verschlossenheit des allgemeinen Arbeitsmarktes trotz seines sechsstündigen Leistungsvermögens bei einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen Zumutbarkeit der Verweisung auf den Beruf des Hausmeisters

1. Gehen die festgestellten Leistungseinschränkungen deutlich über den Rahmen hinaus, der regelmäßig bei körperlich leichten und fachlich einfachen Tätigkeiten vorgegeben wird, ist von einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen auszugehen. Die Verschlossenheit des Arbeitsmarktes ist trotz eines vorhandenen sechsstündigen Leistungsvermögens anzunehmen. 2. Zur Unzumutbarkeit einer vom Leistungsträger benannten Hausmeistertätigkeit im Einzelfall.

Ein Versicherter ist auf einfache Hausmeisterarbeiten nicht zumutbar verweisbar, wenn diese Tätigkeiten unter Berücksichtigung des Leistungsbildes nicht die zugrunde zu legenden Kriterien erfüllen und eine Arbeitgeberauskunft bestätigt, dass der Versicherte für einfache Hausmeisterarbeiten nicht mehr wettbewerbsfähig einsetzbar war und es dem Arbeitgeber selbst bei den zuletzt verrichteten Helfertätigkeiten wie einfachen Malerarbeiten, Reinigungsarbeiten, Rasenmähen, Schneeschieben sowie Mülltrennung und -entsorgung weder auf Qualität noch auf Quantität angekommen ist.