LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 09.09.2010
L 10 KN 5/06
Normen:
SGB VI § 102 Abs. 2 S. 5; SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 06.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KN 245/02

Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung; Benennung einer Verweisungstätigkeit bei schwerer spezifischer Leistungsbehinderung

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 09.09.2010 - Aktenzeichen L 10 KN 5/06

DRsp Nr. 2011/16168

Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung; Benennung einer Verweisungstätigkeit bei schwerer spezifischer Leistungsbehinderung

1. Bei einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung oder einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen können ernste Zweifel bestehen, ob ein Versicherter mit dem verbliebenen Leistungsvermögen in einem Betrieb zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes einsetzbar ist; in diesem Fall ist ihm eine Verweisungstätigkeit konkret zu benennen. 2. Dies kann auch der Fall sein, wenn der Versicherte noch für körperlich mittelschwere Tätigkeiten einsetzbar ist (hier: Analphabetismus, Akalkulie und Debilität). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Halle vom 6. Dezember 2005 – S 8 KN 245/02 – wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 102 Abs. 2 S. 5; SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – SGB VI.