LSG Bayern - Urteil vom 08.04.2009
L 18 R 875/08
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 102 Abs. 2 S. 1; SGB VI § 102 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 102 Abs. 2 S. 5;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 10.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 17/06

Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bei drei bis unter sechsstündigem Leistungsvermögen und verschlossenem Teilzeitarbeitsmarkt

LSG Bayern, Urteil vom 08.04.2009 - Aktenzeichen L 18 R 875/08

DRsp Nr. 2009/21995

Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bei drei bis unter sechsstündigem Leistungsvermögen und verschlossenem Teilzeitarbeitsmarkt

Kann ein Versicherter noch zwischen drei bis unter sechs Stunden täglich erwerbsfähig sein, hat er keinen entsprechenden Arbeitsplatz inne und ist ihm der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen, so ist volle Erwerbsminderung anzunehmen. Der Teilzeitarbeitsmarkt ist verschlossen, wenn weder der Rentenversicherungsträger noch die zuständige Arbeitsagentur dem Versicherten innerhalb eines Jahres einen für ihn in Betracht kommenden Arbeitsplatz anbieten können. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 10.07.2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 102 Abs. 2 S. 1; SGB VI § 102 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 102 Abs. 2 S. 5;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist noch Rente wegen voller Erwerbsminderung von November 2004 bis Mai 2008 und ab Juni 2011 auf Dauer streitig.